Erläuterungen zum Rundschreiben Nr. 13

Sehr geehrte Vereinsvertreterinnen und –vertreter,

das vergangene Rundschreiben Nr. 13 und die dazugehörigen Auslegungshinweise haben für Verwirrung und Definitionsprobleme gesorgt.

Aufgrund zahlreicher Anfragen und Unklarheiten, hat die Landesregierung die Vorgehensweise im Sport nochmals einheitlich definiert und in den beigefügten Auslegungshinweisen erläutert.

Gemäß §2 Absatz 2 ist bis zum 30. November 2020 der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursportbetrieb untersagt. Es wird nicht zwischen Freianlagen und gedeckten Sportanlagen unterschieden.

Die Formulierung  „mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand“ entfällt und findet damit keine Gültigkeit mehr.

Bestand behalten lediglich die Regelungen für den Profi- und Spitzensport sowie den Schulsport.

Dies bedeutet die Einstellung des kompletten Sportbetriebes aller Sportarten, unabhängig davon, ob Mindestabstände eingehalten werden können, es sich um Einzelsportarten handelt oder gewerbliche Sportbetriebe.

Auch wenn das nicht die Aussagen sind, die wir oder Sie gerne hören wollten, so ist es ein klarer Hinweis für die Abläufe in Ihren Sportarten in den kommenden vier Wochen.

Bitte schließen Sie Ihre Sportstätten und stellen Sie durch regelmäßige Kontrolle sicher, dass Ihnen keine Frostschäden entstehen bzw. die Wasserentnahmestellen regelmäßig durchspült werden.